Erbschaftssteuerrecht - Vorbeugend und umsichtig.
Das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht betrifft einen sehr sensiblen Bereich unseres Lebens und umfaßt private und betriebliche Vermögensbereiche. Da hier mitunter eine objektive Herangehensweise schwerfällt, bieten wir auch aufgrund unserer rechtlichen und steuerrechtlichen Expertise in diesem Bereich unser Fachwissen als kompetente und seriöse Berater an. Es macht durchaus, auch steuerrechtlich Sinn, sich schon zu Lebzeiten mit dem Thema Schenkung zu befassen um einem plötzlichen Erbfall mit gravierenden Steuerfolgen vorzubeugen. Eine rechtzeitige Steuerberatung ist in solchen Fällen unerlässlich.
Der Erbschaftssteuer unterliegt alles, was aufgrund testamentarischer oder vertraglicher Grundlage oder einfach durch die gesetzlich festgelegte Erbfolge den Erben, meist den Angehörigen aber auch fremden Erben, durch den Erblasser zufließt. Wir beraten Sie hinsichtlich einer Lösung, die Ihnen entspricht einschließlich der Regelung bezüglich einer zu späterem Zeitpunkt stattfindenden Testamentsvollstreckung, die die Durchsetzung Ihres testamentarischen Willens sichert.
Unterstützung
Bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer stehen im Rahmen der Steuerberatung Instrumente zur Verfügung, die den Anfall von Steuern vermeiden bzw. reduzieren helfen. Wir analysieren die individuelle Situation und beraten hinsichtlich optimaler Strategien zur Steueroptimierung im Erb- und Schenkungsfall.
Freibeträge
Im Rahmen der persönlichen Freibeträge bleiben Schenkungen und Erbschaften steuerfrei. Für Kinder betragen sie 400.000 Euro (von jedem Elternteil), für Ehegatten sogar 500.000 Euro. Geschwister, Neffen, Nichten und nicht verwandte Personen wie Lebensgefährten und Freunde verfügen nur über einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro.
Handlungsbedarf
Im Fall der Unternehmensnachfolge stellen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer eine Belastung für die Nachfolge dar. Je intensiver der Zugriff des Fiskus auf das Betriebsvermögen ist, desto größer ist die Gefahr, dass der Betriebsnachfolger das Unternehmen nicht fortführen kann.
Steueroptimierung
Das Erbschaftsteuerrecht bietet Unternehmern im Fall der Betriebsfortführung erhebliche Verschonungsabschläge und häufig weitgehende Steuerfreiheit. Zusätzliche Steuerbefreiungen und Freibeträge wie z.B. für Hausrat, selbst genutzte Immobilien, Gelegenheitsgeschenke oder Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen bieten weitere Möglichkeiten zur Steueroptimierung.