Aktuelle Informationen

von A&P Steuerberatung

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der zunehmenden Verschärfung der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen des allgemeinen Wirtschaftslebens sowie Schulschließungen, kommt es zunehmend auch zu gravierenden Einschnitten für die Unternehmen, die in ihrem ganzen Umfang bisher noch gar nicht abzusehen sind.

Gleichwohl möchten wir Ihnen mit diesem Schreiben einen ersten Überblick über die eingeleiteten Maßnahmen der Bundesregierung geben, um sich zumindest im Rahmen der gegebenen Situation, bestmöglich auf die kommenden Wochen vorzubereiten.

Bitte beachten Sie, dass die Thematik aufgrund der dynamischen Entwicklung derzeit nahezu täglich Änderungen erfährt. Die nachfolgenden Informationen stellen den aktuellen Rechtsstand zum 19.03.2020 um 10:00 Uhr dar. Für Detailfragen oder Sonderfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

  1. Möglichkeit der Liquiditätsentlastung durch Herabsetzung der Steuervorauszahlungen und Stundung von fälligen Steuervorauszahlungen

Am 13. März 2020 hat das Bundesfinanzministerium beschlossen, zur Stützung der Liquidität die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung zu erleichtern. Diesbezüglich ist konkret Folgendes geplant:

  • Steuervorauszahlungen sollen leichter angepasst werden. Sobald für Sie absehbar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr aufgrund der Corona-Epidemie geringer werden, will die Finanzverwaltung schnell und unkompliziert einem entsprechenden Antrag zustimmen.
  • Notwendige Steuerstundungen sollen deutlich erleichtert werden. Sie können gewährt werden, wenn die Einziehung der Steuer eine erhebliche Härte darstellen würde. Hieran sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen. Auf die Verzinsung von Steuerstundungen (aktuell 6% p.a.) soll verzichtet werden.
  • Auf Maßnahmen der Vollstreckung (insbesondere Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge soll bis zum 31.12.2020 verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Bitte kontaktieren Sie uns unverzüglich, wenn wir Sie aufgrund eines zu erwartenden Gewinnrückgangs oder bevorstehender Liquiditätsprobleme bei einer dieser Maßnahmen unterstützen können.

  1. Beantragung und Gewährung von Kurzarbeitergeld

Zeitnah, jedoch spätestens bis Anfang April, sollen die Regelungen zum Kurzarbeitergeld angepasst werden. Ziel ist es, einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld zu schaffen. Gleichwohl besteht natürlich auch jetzt schon die Möglichkeit zur Beantragung von Kurzarbeitergeld.

Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits bestätigt, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) wegen des Corona-Virus grundsätzlich möglich ist. Im Nachfolgenden stellen wir die wesentlichen Punkte kurz dar:

Wie funktioniert Kurzarbeitergeld?

Eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung (z.B. Corona) oder auch ein unvorhersehbares Ereignis kann Kurzarbeit in Ihrem Betrieb notwendig machen. Für diese Fälle sieht die Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit vor, Sie und Ihre Mitarbeiter bzgl. eines etwaigen Arbeitsausfalls finanziell zu unterstützen.

In einem ersten Schritt ist dafür zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeitern eine (idealerweise schriftliche) Vereinbarung über den Umfang der Kurzarbeit zu treffen, beispielsweise 50 %, soweit nicht eine allgemeine Tarifvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung existiert. Ihr Mitarbeiter muss dann nur noch die entsprechende Anzahl an Arbeitsstunden leisten. Der daraus resultierende Verlust der Nettoeinkünfte des Mitarbeiters wird sodann zu 60 % / 67 % durch die Arbeitsagentur erstattet, wobei die maximale Bezugsdauer 12 Monate beträgt.

Das Kurzarbeitergeld ist dabei zunächst durch den Arbeitgeber auszuzahlen, welcher sich dann die entsprechenden Beträge von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lässt.

Konsultieren Sie bitte bzgl. der Vereinbarung und den arbeitsrechtlichen Auswirkungen unbedingt Ihren Anwalt!

Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?

  • Anzeige über Arbeitsausfall muss an die Bundesagentur für Arbeit gestellt werden https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
  • Im Anspruchsmonat müssen mindestens 30 % der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (ohne Azubi) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sein.
  • Soweit ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall aus den zum KUG-Bezug berechtigenden Gründen von mehr als 10 % erleidet, kann auch den anderen Arbeitnehmern (Entgeltausfall unter 10 %) KUG gewährt werden.
  • Voraussetzung zum KUG-Bezug für arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist gegeben, wenn AU während des Bezuges von KUG eintritt und Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen würde.
  • Ausgeschlossen sind: versicherungsfreie Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte, unständig Beschäftigte, Arbeitnehmer im Krankengeldbezug, Altersrentner, Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder aufgehoben ist, ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

Zeitnah sollen nun noch folgende Erleichterungen in Kraft treten:

Das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" sieht folgende, zeitnah beabsichtigt umzusetzende Maßnahmen vor:

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Ab wann ist der Bezug von Kurzarbeitergeld möglich?

Gemäß § 99 SGB III wird Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des KUG, welches nur für ausgefallene Arbeitszeiten gewährt wird, beträgt:

  • Für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1,3 bis 5 EStG 67 Prozent (Leistungssatz 1)
  • Für die übrigen Arbeitnehmer – 60 Prozent (Leistungssatz 2)

Anhaltspunkte für die Höhe können Sie im Netz mittels entsprechender KUG-Rechner ermitteln: https://www.nettolohn.de/rechner/kurzarbeitergeld.html

Wie ist der Ablauf bzw. das Verfahren bezüglich des Kurzarbeitergeldes?

  1. Entscheidung zur Kurzarbeit den Arbeitnehmern anzeigen und Einverständnis (schriftlich) jedes Einzelnen AN einholen, soweit keine allgemeine betriebliche Regelung existiert.
  2. Anzeige der Kurzarbeit bei der für Sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit stellen mittels dem online zur Verfügung stehenden Formular https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf.
  3. Nach Bewilligung ist die Auszahlung zu berechnen, wobei wir Sie gern unterstützen, und an den Arbeitnehmer im Rahmen der monatlichen Gehaltszahlung auszuzahlen.
  4. Es wird bei der Agentur für Arbeit ein Leistungsantrag zur Erstattung des Kurzarbeitergeldes gestellt (Frist max. 3 Monate).
  5. Bei Rückkehr zur Vollarbeit erfolgt Überprüfung der Abrechnung durch die Agentur für Arbeit.

Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, Ihr möglichstes zu tun um Kurzarbeit zu verhindern, insbesondere auch was Überstunden oder Resturlaub angeht.

Gibt es sonstige Informationen?

Auf der Seite der Bundesagentur befinden sich Videos zum Verfahren der Beantragung von Kurzarbeitergeld.

Es stehen Downloads für Merkblätter, Hinweise und Anträge zum Kurzarbeitergeld zur Verfügung.

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Insbesondere ist auch das Merkblatt der Bundesagentur zum Thema Kurzarbeitergeld zu empfehlen, welches Sie unter:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf aufrufen können.

  1. Liquiditätsprogramme der KfW

Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung möchte die Bundesregierung Unternehmen als auch Beschäftigte schützen.

Zunächst werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen der KfW erheblich ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Dazu werden die etablierten Instrumente zur Flankierung des Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht.

Zur Erlangung dieser Mittel sollten Sie sich jetzt über Ihre Hausbank an die KfW wenden.

Als wesentliche Programme sind insbesondere die folgenden zu nennen:

  • Für Unternehmen die länger als 5 Jahre am Markt sind:

KFW037 - Der Förderkredit für etablierte Unternehmen

Das Wichtigste in Kürze

Förderkredit ab 1,00 %   effektivem Jahreszins
Bis zu 25 Mio. Euro für Investitionen und Betriebsmittel
Für Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind
Auch für Vorhaben im Ausland
Langfristig günstige Zinsen

  • KFW290 - Der Konsortialkredit für Digitalisierung und Innovation

Das Wichtigste in Kürze

Für Investitionen und Betriebsmittel in den Bereichen Innovation und Digitalisierung
Für in- und ausländische Unternehmen mit einem Umsatz bis 2 Mrd. Euro
Leichterer Kreditzugang, da die KfW einen Teil des Risikos trägt
Flexible Finanzierungsstrukturen, Laufzeiten und Konditionen

  • Junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind:

KFW079 – EPR Gründerkredit universell

Das Wichtigste in Kürze

Bis zu 25 Mio. Euro Kreditbetrag
Existenzgründung und Fertigungen bis zu 5 Jahre nach Gründung
Leichter Kreditzugang: KfW übernimmt einen Teil des Kreditrisikos
Förderung von Investitionen im In- und Ausland

KfW-Sonderprogramm für alle Unternehmen:

Darüber hinaus wird die KfW ein Sonderprogramm vorbereiten und schnellstmöglich einführen. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis zu 90 %. Diese sollen auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten (krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz) geraten sind.

Überdies wird die KfW für diese Unternehmen konsortiale Strukturen anbieten.

Der Start dieser Sonderprogramme unterliegt dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Unternehmen, die Bürgschaften für Kredite in Anspruch nehmen möchten, werden gebeten, sich an die Bürgschaftsbanken der Länder zu wenden.

Die Bürgschaftsbanken der Länder haben darüber hinaus heute folgendes mitgeteilt:

„Auch bei der Bewältigung der Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus sind wir der Partner für kleine und mittlere Unternehmen und für die Kreditinstitute. Welche Maßnahmen werden für Kredite zur Überbrückung der Corona-Krise umgesetzt?

  1. Der Bürgschaftshöchstbetrag wird auf € 2,5 Mio. erhöht.
    2. Die Fördermöglichkeiten für Betriebsmittelkredite werden verbessert.
    3. Der Bewilligungsprozess wird beschleunigt

Was heißt das konkret?

  1. Erhöhung des Bürgschaftsbetrages; Der bisherige Bürgschaftshöchstbetrag wird von € 2,0 Mio.  auf € 2,5 Mio. erhöht. Damit erhöht sich das mögliche zu verbürgende Kreditvolumen auf über € 3,0 Mio.
  2. Verbesserung der Fördermöglichkeiten für Betriebsmittelkredite; Verbürgung von bis zu 80% der Kredithöhe statt bisher 60%; Halbierung der Bearbeitungsgebühr
  3. Beschleunigung des Bewilligungsprozesses; Der Turnus für die Bewilligungsausschüsse wurde von 14-tägig auf wöchentlich reduziert; Zusagen von „Express-Liquidität“ – Bürgschaften von bis zu TEUR 500 innerhalb eines Bankarbeitstages
  4. In „Corona-Fällen“ ggf. zeitweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Ein Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (grds. Drei-Wochen-Frist).

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der derzeitigen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

  1. Unterstützung von Exportgeschäften

Der Bund stellt der Wirtschaft mit Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereit. Dies wird flankiert durch ein gut ausgestattetes KfW-Programm zur Refinanzierung von Exportgeschäften. Bei etwaigem zusätzlichem Bedarf für Exportdeckung und Refinanzierung lässt sich der Ermächtigungsrahmen sehr schnell erhöhen.

  1. Gewährung von Zuschüssen und Steuersenkungen

Derzeit ist kein Programm bekannt, nachdem es zu einer Senkung der Steuersätze kommen soll. Auch Zuschüsse über das KUG hinaus für etwaige Einnahmeverluste bzw. Produktionsausfälle wurden durch die Bundesregierung nicht beschlossen. Ob und wann es ggf. doch zu solchen Maßnahmen kommen wird, ist derzeit nicht bekannt.  Wir werden Sie aber unverzüglich über die genauen Details solcher Programme informieren, sollten diese aktuell werden.

  1. Allgemeine arbeitsrechtliche Hinweise

Leider dürfen wir Sie diesbezüglich nicht beraten, da dieser Rechtsbereich eine Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte ist. Wir empfehlen Ihnen aber umgehend Kontakt mit Ihren Rechtsanwalt aufzunehmen um beispielsweise dringende Themen wie die Führsorgepflicht des Arbeitgebers, Homeoffice, das Fernbleiben vom Arbeitsplatz, die Mitteilungspflicht von krankheitsbedingten Symptomen, Gehaltsfortzahlung bei Quarantänefällen, Betriebsschließungen, Arbeitszeigesetz etc. zu besprechen.

  1. Was passiert, wenn mein Betrieb im Rahmen von Quarantänemaßnahmen geschlossen wird?

Der Arbeitgeber muss im Fall der Quarantäne-Anordnung dem betroffenen Mitarbeiter sechs Wochen den Lohn weiter zahlen. Für den Arbeitgeber greift dann § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Der besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden. Ab Woche 7 erhält der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse. Für weitere Details, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt, da wir diesbezüglich als Steuerberater keine Beratungsleistungen erbringen dürfen. Es handelt sich bei den vorstehenden Aussagen nur um allgemeine Informationen.

  1. Wichtige Kontaktstellen

Im Rahmen des richtigen Umgangs mit der Krise, empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt mit den zuständigen Stellen zu suchen. Auch bieten alle vorweg genannten Stellen umfangreiche Beratungsprogramme an. Zusammenfassend stellen wir die wichtigsten Ansprechpartner nochmal für Sie wie folgt dar:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

https://www.bb-nrw.de/de/aktuelles/news/detail/Corona-Krise-Buergschaftsbanken-erweitern-Unterstuetzung-von-KMU

Nehmen Sie darüber hinaus rechtzeitig Kontakt mit Ihrer Hausbank und Ihrem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht auf, um die Situation in ihren Betrieb zu besprechen. Für alle steuerlichen Belange stehen wir Ihnen selbstverständlich unterstützend zur Seite.

Soweit Sie Unterstützung bei der Liquiditätsplanung oder Beantragung von Kurzarbeitergeld oder Liquiditätshilfen benötigen, so stehen sowohl wir als auch die mit uns kooperierenden Unternehmensberater Ihnen gern zur Verfügung.

  1. Allgemeine Hinweise zum Umgang mit der derzeitigen Situation

Nachfolgend stellen wir noch eine Sammlung an Empfehlungen und Hinweisen zum optimalen Umgang mit der derzeitigen Situation dar:

  • Prüfen Sie Ihre Versicherungen auf evtl. Entschädigungsansprüche und deren Voraussetzungen im Fall eines Betriebsausfalles, kontaktieren Sie im Zweifel Ihre Versicherung bzw. Ihren Versicherungsmakler.
  • Beziehen Sie Ihre Mitarbeiter von Anfang an mit in die Thematik ein und schaffen Sie ein Verständnis für die wirtschaftlichen Folgen der Krise.
  • Schulen Sie Mitarbeiter bereichsübergreifend, damit Sie im Fall des Ausfalls von Kollegen auch in der Lage sind deren Tätigkeiten zu übernehmen. Legen Sie Geschäftsabläufe bei Personalausfall fest.
  • Treffen Sie auch Vorkehrungen für den Fall, dass Sie als Geschäftsführer unter Quarantäne gestellt werden (Mappe mit wesentlichen Dokumenten, Heimarbeitsmöglichkeit, etc.).
  • Entwickeln Sie Vermeidungsstrategien (z. B. Krankmeldungen, angeordnete Heimarbeit, etc.) um den Virus so lange wie möglich aus Ihren Räumlichkeiten fernzuhalten.
  • Nutzen Sie die Zeit zum Abbau von Überstunden und Resturlaub.
  • Priorisieren Sie Einzelne Tätigkeiten nach ihrer Notwendigkeit und ihrem wirtschaftlichen Gehalt.
  • Versuchen Sie, soweit wie möglich Einnahmen vorzuziehen und Ausgaben zurückzustellen, im Zweifelsfall muss auf Skonto verzichtet werden.
  • Beobachten Sie genau die Veröffentlichung Ihrer Branchen- und Verbandsnachrichten, um individuelle Ihre Branche betreffende Maßnahmen zu kennen.
  • Nützen Sie Zeiten für Fortbildungen (z. B. Inhouse-Schulungen und Webinare) sowie für unterlassene Instandhaltungen; Eigenleistungen die zu einem Wirtschaftsgut führen, können ggf. als aktivierte Eigenleistungen ergebnisverbessernd verbucht werden.
  • Nützen Sie die Möglichkeiten der Digitalisierung (Microsoft Teams, Skype, Shared-Screen, Home-Office, etc.), soweit es Ihr Geschäftsmodell zulässt, seien Sie offen für neues, da sich jetzt die Chance dafür bietet.
  • Überprüfen Sie, inwiefern ein Schichtbetrieb für Sie sinnvoll sein kann.
  • Prüfen Sie, ob es ggf. die Möglichkeit zur Erweiterung der Geschäftsfelder besteht, in denen derzeit ein Mangel an Fachkräften oder Material / Kapazitäten besteht.
  • Es ist eine Lockerung des Sonntagsarbeitsverbotes geplant. Prüfen Sie, inwiefern dies für Sie eine Option sein kann.
  • Führen Sie rechtzeitig Gespräche mit Ihrer Bank zur Erweiterung Ihrer Kreditlinien und den sich durch die KFW und Bürgschaftsbanken ergebenden Möglichkeiten.
  • Prüfen Sie konkret die Auswirkungen der Krise auf Ihre Geschäftsprozesse. Fallen diese Aufträge endgültig weg, oder kommt es nur zu Verschiebungen? Bereiten Sie sich, Ihre Mitarbeiter und Ihre Kapazitäten rechtzeitig auf die Nachkrisentätigkeit vor; wichtig wird auch sein, wer nach der Auszeit am besten aus seinen Startlöchern kommt.

Und zu guter Letzt: Denken Sie weiterhin unternehmerisch, bleiben Sie rational und suchen Sie nach der Chance, die jede Krise auch bieten kann!

 

Mit dem Rechner lässt sich die Höhe des Kurzarbeitergeldes schnell und individuell berechnen.
Kurzarbeit-Rechner
Soforthilfeprogramm Land Brandenburg: Land legt Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen...

Downloads:
Aktualisiert am: 25.03.2020

In eigener Sache….

Aufgrund der derzeitigen Situation und insbesondere den Ausfall von Schulen und Kitas sind auch wir stark von den Folgen des Corona-Virus betroffen. Ca. 1/3 unserer Belegschaft arbeitet ab sofort im Homeoffice, steht Ihnen aber nach wie vor vollumfänglich zur Verfügung.

Wir würden Sie daher bitten, den Kontakt vermehrt via Email zu suchen. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat, welches Sie mit dem zuständigen Mitarbeiter verbinden wird, sollte dieser gerade nicht im Haus sein.

Unser Büro ist natürlich weiterhin besetzt. Wir bitten Sie aber trotzdem den Publikumsverkehr auf ein Minimum zu reduzieren und vermehrt die Möglichkeiten der digitalen Übertragung als auch den Postweg zu nutzen.

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